§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der „Karnevalsverein 1. AKC Mastholte e.V.“ mit Sitz in RietbergMastholte verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“.
Zweck des Vereins ist es, karnevalistisches Brauchtum, den Frohsinn, Humor und Showtanz zu pflegen und zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gestaltung der traditionellen Karnevalssitzung sowie die Teilnahme am närrischen Treiben.
Die Vereinsfarben sind rot-gelb. Der Karnevalsverein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Der Karnevalsverein 1. AKC Mastholte e.V. wurde unter Nummer 1856 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gütersloh eingetragen.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied im Karnevalsverein 1. AKC Mastholte e.V. kann jede natürliche Person werden. Jedes Mitglied erkennt durch die schriftliche Beitrittserklärung die Satzung des Vereins an. Wer Mitglied des Vereins werden will, muss seine Beitrittserklärung bei dem Vorstand des Vereins einreichen.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied übt seine Rechte in der Generalversammlung aus.
Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeführt werden. Die Ausübung des Stimmrechts durch gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter ist ausgeschlossen. Jedes Mitglied des Karnevalsvereins 1. AKC Mastholte e.V. hat die Interessen des Vereins zu wahren, zu fördern und möglichst an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder, die bis zur Generalversammlung eines jeden Jahres den Beitrag nicht gezahlt haben, auszuschließen. Mitglieder, die in Versammlungen oder bei Veranstaltungen des Vereins durch ihr Benehmen störend wirken oder dem Ruf des Vereins schaden, können ebenfalls aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem auszuschließenden Mitglied ist die Möglichkeit der Stellungnahme zum beabsichtigten Ausschluss zu geben. Hierzu erfolgt eine schriftliche Mitteilung. Der letztendliche Ausschluss erfolgt ebenfalls durch schriftliche Mitteilung. Austretende bzw. ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Alle Mitglieder des Vereins haben jährliche Geldbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird. Der jährliche Beitrag ist von jedem Mitglied zum 01.12. eines Jahres für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. Sofern dieser Tag kein Bankarbeitstag ist, erfolgt der Beitragseinzug am darauffolgenden Bankarbeitstag. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Verein haftet nicht für eigenmächtiges Handeln der Mitglieder.
§ 3 Generalversammlung
Die Generalversammlung des Karnevalsvereins 1. AKC Mastholte e.V. ist das oberste Organ. Sie wird gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
Zur Generalversammlung, die immer innerhalb eines Jahres stattfindet, werden alle Mitglieder schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen.
Die Einladung beinhaltet die Tagesordnung. Alle vier Jahre finden Vorstandswahlen für die jeweilige Vorstandsposition statt. Eine außerordentliche Generalversammlung, zu der die Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden, muss einberufen werden, wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigen Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich eine solche beim Vorstand verlangen. Anträge zur ordentlichen Generalversammlung sind zwei Wochen vor Beginn schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später eingereichte Anträge brauchen nicht berücksichtigt werden. Dringlichkeitsanträge, die erst in der Generalversammlung gestellt werden, sind mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zugelassen. Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen können mit Handzeichen erfolgen; auf Antrag eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine geheime Abstimmung erfolgen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
Bei allen Versammlungen ist eine Anwesenheitsliste anzulegen und eine Niederschrift (Protokoll) zu erstellen, die von dem Versammlungsführer (Präsident/in) und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Präsident/in bestimmt, nach Absprache mit dem Vorstand, den Zeitpunkt der Generalversammlung, er beruft sie ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn ein anders Vorstandsmitglied, welches vom Vorstand bestimmt wird.
§ 4 Vorstand
Der Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
Er sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) der/die Präsident/in
b) der/die Vize- Präsident/in
c) der/die Schriftführer/in
d) der/die Kassierer/in
e) der/die Sitzungspräsident/in
Durch Beschluss der Generalversammlung können zusätzlich weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden und zwar der/die stellv. Schriftführer/in, der/die stellv. Kassierer/in, der/die stellv. Sitzungspräsident/in sowie bis zu 3 Beisitzer. Die Mitglieder des Elferrates werden vom Vorstand bestellt und beraten diesen unterstützend.
Sie sind zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen berechtigt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in, der/die VizePräsident/in und der/die Sitzungspräsident/in. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Präsident/in führt den Vorsitz im Vorstand. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der Vize- Präsident/in. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit Beginn der Neuwahlen. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsident/in, im Verhinderungsfall die des Vize- Präsident/in, den Ausschlag. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes im Laufe der Wahlperiode kann der Vorstand kommissarisch ein neues Mitglied berufen.
§ 5 Kassenprüfer
Zur Überwachung des Finanzwesens werden jährlich von der Generalversammlung zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Kassenprüfer sind gehalten, mindestens einmal jährlich die Kasse und die Bücher zu prüfen.
Die Kassenprüfer erstatten dem Vorstand und der Generalversammlung über die Prüfung einen Bericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte beantragen sie oder ein anderes stimmberechtigtes Mitglied der Generalversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 6 Datenschutz
Der Karnevalsverein 1. AKC Mastholte e.V. erhebt, verarbeitet und nutzt Daten seiner Mitglieder für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke.
Darüber hinaus erfolgt die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten, soweit es zur Wahrung von Vereinsinteressen erforderlich scheint.
Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufbewahrungsfrist unterliegen, werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht.
§ 7 Satzungsänderungen oder –ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen der Satzung können nur von der Generalversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Karnevalsvereins 1. AKC Mastholte e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein Mastholte, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke innerhalb des Ortes Mastholte zu verwenden hat.
§ 9 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung des Karnevalsvereins 1. AKC Mastholte e.V. wurde am 10.05.2022 durch die Generalversammlung des Vereins angenommen und beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen sind hiermit aufgehoben.